Definitionen rund um den Schaden

Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet,
dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er
unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen,
wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des
Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten
(§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden
Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden,
sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst
verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf
Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich
um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den
Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der
Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen
(Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des
beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden)
oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder
unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf
Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs
oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der
wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit
gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man,
wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl
die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die
Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich
Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die
Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe
der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt sich u. a. nach der Reparaturdauer.
Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle
"Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein
eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte
aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung
des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die
örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets dann
Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens
abrechnet.

Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden,
daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen
Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte
sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach
ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten
Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden,
der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren
Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne
Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen
im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr
bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender
Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

130%-Grenze

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%,
kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung).

Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Quelle: www.bvsk.de

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